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Neue Regelung zu Veröffentlichung von Jubiläen

Mit Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes gelten ab 01.11.2015 auch neue Regelungen zur Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen. Nach dem bis Ende Oktober geltenden Sächsischen Melderecht waren noch Auskünfte über alle Altersjubiläen ab dem 70. Geburtstag möglich.
Das neue Bundesmelderecht hingegen lässt nun lediglich noch Auskünfte in 5-er Schritten zu, beginnend ab dem 70. Geburtstag. Somit dürfen künftig nur noch Gratulationen zum 70., 75., 80., 85., 90., 95. und ab dem 100. Geburtstag zu jedem jährlich folgenden veröffentlicht werden. Davon betroffen sind auch die Besuche des Bürgermeisters bzw. der Ortsvorsteher zu den jeweiligen Geburtstagen.

Wer von unseren Jubilaren dennoch gern eine Veröffentlichung bzw. einen Besuch wünscht, kann uns dies bitte rechtzeitig vor dem Geburtstag – immer am Anfang eines Monats für den Folgemonat – schriftlich mitteilen.